5.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seite 9 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung und Neuentscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.