Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass sich die IV-Stelle auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer sei weiterhin vollständig arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, wenngleich sie sich dabei wesentlich auf die inzwischen aufgegebene Überwindbarkeitspraxis stützte. Dies ist vorliegend jedoch nicht nötig, da nach dem erwähnten Grundsatzentscheid ohnehin eine punktuelle Überprüfung des nicht beweistauglichen psychiatrischen Teilgutachtens und - hinsichtlich des Katalogs der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - des zusammenfassenden Medas-Gutachtens angezeigt ist, wobei die