Seite 7 4. 4.1 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2015 erging vor dem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts BGE 141 V 281 (= 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015), womit die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung betreffend grundsätzlicher Überwindbarkeit von somatisch nicht erklärbaren Beschwerden zugunsten einer ressourcenorientierten Betrachtungsweise (Erw. 4.1.1) aufgegeben wurde.