1.2 Ist die Verwaltung - wie vorliegend - auf eine Neuanmeldung eingetreten, hat eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage zu unterbleiben (BGE 109 V 108 Erw. 2b). Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt im Übrigen, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Formund Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.