E.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2015 entgegnete die IV-Stelle, die von Dr. G___ erhobenen Befunde stellten keine psychische Komorbidität in erheblicher Schwere und Ausprägung dar, sondern seien eine Begleiterscheinung der Schmerzproblematik. Auch keines der übrigen Foerster-Kriterien sei erfüllt. E.3 Mit Verfügung vom 30. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt.