D.3 Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 1. Dezember 2014 (IV-act. 118) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Januar 2015 (IV-act. 119) ab. Die attestierte Verschlechterung der Psyche sei psychosozial bedingt und deshalb nicht relevant für die Invalidenversicherung. Ausserdem seien die Foerster-Kriterien nicht erfüllt, und eine schon früher vorgeschlagene Schmerztherapie sei bisher unterblieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wurde mit separater Verfügung gleichen Datums (IV-act. 120) abgelehnt.