D. D.1 Nach einer Stellungnahme des RAD vom 7. August 2014 (IV-act. 112) und einer internen Aktennotiz der IV-Stelle vom 1. September 2014 (IV-act. 113), wonach die im Gutachten postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden nicht plausibel und statt dessen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen sei, erging seitens der IV-Stelle am 24. September 2014 ein das Leistungsbegehren abweisender Vorbescheid (IV-act. 114).