Diesbezüglich ist durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts präjudiziert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_933/2010 vom 5. Januar 2011, E. 6, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin zielt mit ihrem Rechtsbegehren in erster Linie auf eine Erhöhung der Invalidenrente und verlangt nicht gleichzeitig, sondern lediglich mit einem Eventualantrag die Gewährung von Berufsberatung und Umschulung. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheint es daher nicht angezeigt, den Streitgegenstand über den Anfechtungsgegenstand auszudehnen.