Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten beruflichen Massnahmen zustehen oder nicht, ist somit nicht spruchreif. Ausserdem hängen die Frage betreffend Vornahme einer Rentenrevision und die Frage betreffend zu gewährenden beruflichen Massnahmen nicht eng zusammen. Eine abschliessende Prüfung des Revisionsanspruchs ist auch ohne Beurteilung des allfälligen Anspruchs auf berufliche Massnahmen möglich. Diesbezüglich ist durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts präjudiziert (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_933/2010 vom 5. Januar 2011, E. 6, m.w.