Auch bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umschulungsanspruchs gilt, dass die Vorinstanz erst im Rahmen der der Beschwerdeführerin gewährten beruflichen Massnahmen, vorerst in Form von Arbeitsvermittlung, unter Beizug der notwendigen Fachpersonen darüber zu entscheiden haben wird, ob konkret beabsichtigte Umschulungsmassnahmen zu gewähren sind oder nicht. Im jetzigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, generell einen Umschulungsanspruch zu bejahen oder auszuschliessen. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin die von ihr verlangten beruflichen Massnahmen zustehen oder nicht, ist somit nicht spruchreif.