Mit der Vernehmlassung bietet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausdrücklich - und zu Recht - eine Hilfestellung im Rahmen einer Arbeitsvermittlung an (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 3). Im Rahmen dieser Arbeitsvermittlung wird sich erst zeigen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt in Frage kommen und ob allenfalls weitere beruflichen Massnahmen angezeigt sind, um die Beschwerdeführerin, die offensichtlich eingliederungswillig ist, bei der Eingliederung zu unterstützen.