Weder die erste noch die zweite Voraussetzung sind im vorliegenden Fall klar erfüllt: Die Vorinstanz hat bisher nicht abschliessend, d.h. namentlich nicht unter Beizug der hierfür in erster Linie zuständigen Fachpersonen abgeklärt, welche beruflichen Massnahmen der Beschwerdeführerin zu gewähren sind. Mit der Vernehmlassung bietet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausdrücklich - und zu Recht - eine Hilfestellung im Rahmen einer Arbeitsvermittlung an (vgl. Vernehmlassung, Ziff.