worden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2014 vom 3. September 2014, E. 1, m.w.H.). Das verwaltungsgerichtliche Verfahren kann mit anderen Worten aus prozessökonomischen Gründen unter Umständen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. dazu BGE 122 V 34, E. 2a).