es kann vielmehr eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen als den von der Beschwerde führenden Person vorgetragenen Gründen. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. zum Ganzen MEYER-BLASER, Der Streitgegenstand im Streit, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 26).