2.12 Der Sozialversicherungsprozess ist durch die Rechtsanwendung von Amtes wegen, den Untersuchungsgrundsatz und die fehlende Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien charakterisiert. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen; es kann vielmehr eine Beschwerde gutheissen oder abweisen aus anderen als den von der Beschwerde führenden Person vorgetragenen Gründen.