Seite 6 stand bildet. Blosse Differenzen bezüglich der Begründung einer Verfügung gehören nicht zum Streitgegenstand, weil nur das Verfügungsdispositiv, nicht aber die Begründung anfechtbar ist (vgl. BGE 110 V 48, E. 3c, m.w.H.). Das Rechtsverhältnis, welches Anfech- tungs- und, wenn bestritten, Streitgegenstand ist, lässt sich somit zuverlässig am Dispositiv der Verfügung ablesen (MEYER-BLASER, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 28). Im vorliegenden Fall lautete das Dispositiv der angefochtenen Verfügung: