2.9 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (IV-act. 80). Diese Verfügung bezog sich ausdrücklich auf die „beantragte Leistung: Rente“, war mit „Keine Erhöhung der Invalidenrente“ übertitelt und das Dispositiv lautete: „Wir verfügen deshalb: Das Erhöhungsgesuch wird abgewiesen.“ Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit der Verfügung nicht bezweckte, zusätzlich über die von der Beschwerdeführerin anbegehrten beruflichen Massnahmen eine verbindliche Feststellung zu treffen. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen gehörte nicht zum Verfügungsgegenstand.