Seite 5 Vorinstanz ausserdem bei der Stellungnahme zum Einwand gegen den Vorbescheid, dass ihrer Meinung nach die Voraussetzungen für eine Berufsberatung und Umschulung über die IV nicht erfüllt seien, nachdem die Beschwerdeführerin dort die Zusprache solcher Massnahmen verlangt hatte (vgl. IV-act. 77). Mit Beschwerde ans Obergericht verlangte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache, es sei ihr mindestens eine Dreiviertels-Invaliden- rente zuzusprechen (Rechtsbegehren, Ziff. 2). In der Beschwerdeschrift weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz „laut der Begründung“ auch berufliche