2.7 Als die Beschwerdeführerin im April 2014 der Vorinstanz eine Verschlechterung des Gesundheitszustands meldete, nahm die Vorinstanz diese Anfrage als Antrag auf Prüfung einer vorzeitigen Rentenrevision bzw. als Rentenerhöhungsgesuch entgegen (IV-act. 65 und 74). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Rentenerhöhungsgesuch ab, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Beurteilung nicht verändert habe (VI-act. 80). In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die