2.6 Damit ist auch auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Berechnung des Invaliditätsgrads, namentlich des Validenlohns (vgl. Beschwerde, S. 7 und Replik, S. 3), nicht näher einzugehen. Die Berechnung des Invaliditätsgrads wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 3. Februar 2014 mitgeteilt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine verlangte Rentenrevision darf nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden und angewendet werden (MEIER/REICHMUTH, a.a.O., N 18 zu Art. 30-31, m.w.