Eine damit vergleichbare Veränderung der Auswirkungen auf den Erwerbsbereich ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, es bestünden Zweifel an der Verwertbarkeit der adaptierten Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Ärztin. Diese Argumentation läuft aber auf eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustands hinaus, was als Revisionsgrund zum Vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2010 vom 30. März 2010, E. 2).