1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung sowie neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.