4.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der nach der erwähnten Praxis (Ziff. 4.1 hiervor) als vollständig obsiegend geltenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle zuzusprechen. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: