Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) mit Verweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) nicht mehr grundsätzlich von der Überwindbarkeit bei zumutbarer Willensanstrengung ausgegangen wird, sondern stattdessen eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens mittels einer Reihe von sog. Standardindikatoren vorgenommen wird (BGE 141 V 281 E. 4.1.2 und 4.1.3). Allerdings präzisierte Dr. C___ am 11. Februar 2015, der Alkoholüberkonsum habe nur vorübergehend angehalten, nachdem bereits Dr. E___ vom RADO am 5. Februar 2015 diesen als kompensiert bezeichnet hatte.