7b Abs. 1 und 3 IVG). Die angesprochene Vorschrift bestimmt, dass einer Person, die sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr zumutbare dazu beiträgt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wobei sie aber vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss, unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren; s. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3.).