Seite 8 sich, sondern auf die Eingliederung zielen, zu unterscheiden sind. Als zumutbar gilt dabei jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient, sofern sie deren Gesundheitszustand angemessen ist (Art. 7a IVG). Bei einem Verstoss gegen diese jeder versicherten Person obliegende Pflicht können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wobei die Umstände des Einzelfalles und das Verschulden zu berücksichtigen sind (Art. 7b Abs. 1 und 3 IVG).