25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10), die von den medizinischen Massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 lit. a und Art. 12 ff. bei von Geburtsgebrechen betroffenen Versicherten bis zum zwanzigsten Altersjahr, die nicht auf die Behandlung des Leidens an