2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zur Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 2 IVG). Dies sind neben beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen (lit. a-c & e) auch medizinische Behandlungen (lit. d) im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG;