B.3 Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (IV-act. 87) hob die IV-Stelle die erwähnte Verfügung (Ziff. A.12 hiervor) im Hinblick auf weitere Abklärungen auf. Dies teilte sie dem Obergericht am 12. Januar 2016 (IV-act. 88) mit und beantragte die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 (IV-act. 89) wurde das Verfahren stattdessen sistiert.