Sie sehe sich nur noch zu 25% und nicht im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig, und das von ihr an den Tag gelegte Vermeidungsverhalten erschwere die berufliche Reintegration. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Versicherte seit Erkrankungsbeginn trotz Zumutbarkeit keine stationären Aufenthalte in psychiatrischen bzw. psychosomatischen oder rehabilitativen Kliniken trotz vorhandener Erkrankungsschwere vollzogen habe. Ebenso hätten Labor- und/oder Urinkontrollen betreffend Medikamentenspiegel, aber auch auf Suchtmittel erfolgen müssen.