Vorliegend handelt es sich in Bezug auf den Umfang um ein eher unter dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Doch stellen sich nicht bloss einfache Fragen, und zwar nicht nur bezüglich Sachverhalt, sondern im Rahmen der Kausalität auch in rechtlicher Hinsicht. Für beide Parteien hat die Streitsache grundsätzlich eine hohe Bedeutung. Demnach erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Entschädigung von pauschal Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2015 aufgehoben.