Aus den Akten ergibt sich, dass der beratende Arzt der Vorinstanz, Dr. med. D___, sich im November 2013 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die bis dahin vorhandenen Akten sowie eine telefonische Auskunft von Dr. med. K___ abstützte, wonach die Beschwerdeführerin für eine sitzende Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.81 Letzterer beurteilte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit rund 3 Wochen vor dem erwähnten Telefonat noch dahingehend, dass er angab, längerfristig sei angesichts der andauernden multiplen Gelenkbeschwerden eine Umschulung auf eine leichte Arbeit vorwiegend sitzend sinnvoll.82