Im Arztbericht vom 5. November 2013 erachtete Dr. med. H___ die Beschwerdeführerin als Detailshandelsangestellte mit lang dauerndem Stehen weiter zu 100% arbeitsunfähig. Bei wechselhafter Tätigkeit mit leichten Hebearbeiten und vorwiegend sitzender Position schätzte er die Arbeitsfähigkeit auf 50% mit einer stufenweisen Steigerung auf 70 – 80%.77 73 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) 74 Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2014 vom 23. Februar 2015 E. 3 mit Hinweisen 75 Act. 6.1/34 76 Act. 6.1/36 77 Act. 6.1/37