4.3 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass die seit 1997 bestehende Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer idiopathisch juvenilen Arthritis vom Spondylarthropathietyp den Ärzten bekannt war und von diesen im Rahmen ihrer Beurteilungen auch mitberücksichtigt wurde.60 Mit dem Unfall vom 10. Januar 2013 wurde aber weder ein krankhafter Vorzustand verschlimmert noch überhaupt erst manifest, weshalb die bestehende Erkrankung an Polyarthritis vorliegend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Vorinstanz nicht ausschlaggebend ist.61