Seite 5 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 einen Berufsunfall erlitten hat. Die Vorinstanz hat denn auch ihre Leistungspflicht zunächst anerkannt und der Beschwerdeführerin Versicherungsleistungen ausgerichtet. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 1. Februar 2014 bzw. über den 1. Februar 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat.