Während die Einstellung der Taggeldleistungen mit der Begründung erfolgte, die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der zu gewährenden Anpassungszeit bei einem Berufswechsel per 1. Februar 2014 wieder vermittelbar, wurde der generelle Fallabschluss mit dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der sich im Verlauf eingestellten Verkürzung respektive erhöhten Vorspannung des Quadriceps und dem Unfallereignis vom 10. Januar 2013 begründet.29