K. Am 1. September 2015 liess A___ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben.19 In der Beschwerdeantwort vom 18. September 2015 beantragte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG die Abweisung der Beschwerde.20 Am 30. Oktober 2015 reichte A___ die Replik ein. Sie verzichtete stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.21 Die Duplik der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ging am 27. November 2015 ein.22 L. Auf die Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.