Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 11. August 2015 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.