Der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten lediglich auf die kardialen Beschwerden fokussiere und die IV-Stelle ihre Abklärungen nicht umfassend unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Beschwerden vorgenommen habe, erscheint – zumindest teilweise – berechtigt zu sein. Zwar kann den Gutachtern des Universitätsspitals Zürich nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in ihrem Gutachten – entsprechend ihrem Auftrag – im Wesentlichen auf Ausführungen zu ihrer Fachdisziplin Rheumatologie beschränkten.36 Jedoch ist der IV-Stelle vorzuwerfen, dass sie, obwohl die Gutachter eine Stellungnahme