3.5 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aufgrund der Krebserkrankung eine ganze Invalidenrente erhielt.30 Diese Krebserkrankung ist inzwischen – darin sind sich die Parteien einig – als ausgeheilt zu betrachten.31 Die Parteien sind sich auch einig, dass der Beschwerdeführer mittlerweile, d.h. im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, an weiteren gesundheitlichen Beschwerden leidet.32 Die im Gutachten des Universitätsspitals Zürich gestellten Diagnosen sowie der im Januar 2015 neu aufgetretene Bandscheibenvorfall sind denn auch an und für sich unbestritten.