Seite 5 werbseinbusse Fr. 46‘451.--) ergebe einen Invaliditätsgrad von 63 %, weshalb Anspruch auf eine Dreiviertelrente bestehe. Die von seinem Rechtsvertreter dem Einwand beigelegten medizinischen Unterlagen stellten keinen hinreichenden Grund dar, von der gutachterlich evaluierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen.