3. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer anspruchserheblichen Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Verfügung vom 5. November 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war.11