E. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 19. Oktober 2015 liess A___ die Replik einreichen. Er verzichtete stillschweigend auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung. G. Die IV-Stelle reichte am 10. November 2015 die Duplik ein. Erwägungen 1. Gemäss Art. 57 ATSG1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b JG2 beurteilt das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen.