7.2 Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 61 lit. g ATSG) und da die obsiegende IV-Stelle eine staatliche Einrichtung ist (Art. 24 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 59 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss.