Stattdessen kann wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den in Anbetracht der Vorjahre zugunsten des Beschwerdeführers grosszügigen Durchschnitt der Jahre 2005-2007 von Fr. 30'767.-- abgestellt werden, der nach der Indexierung auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2009 Fr. 32'631.-- beträgt. In Anbetracht dessen, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers auf dem Bauernhof seit 2001 in erheblicher Weise mitgearbeitet und nach dem Unfall des Ehemannes noch mehr Arbeiten übernommen hat, erscheint es als gerechtfertigt, dessen Anteil mit 50% zu beziffern, sodass aus dem landwirtschaftlichen Nebenerwerb des Versicherten mithin ein