richt zu verwenden, da bei diesem allein schon in zeitlicher Hinsicht unklar ist, ob er über die Jahre in dieser Höhe Bestand hat und da im Bericht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und nicht - wie in den Berechnungen der IV-Stelle - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wird. Stattdessen kann wie in der vorliegend angefochtenen Verfügung auf den in Anbetracht der Vorjahre zugunsten des Beschwerdeführers grosszügigen Durchschnitt der Jahre 2005-2007 von Fr. 30'767.-- abgestellt werden, der nach der Indexierung auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2009 Fr. 32'631.-- beträgt.