In der Unfallversicherung können dabei nur Löhne zum massgebenden Lohn zählen, auf welchen Beiträge zur Finanzierung des versicherten Risikos erhoben worden sind (BGE 126 V 26 Erw. 3c). Der Verfügung der Suva vom 17. Januar 2013 lagen ein mittels der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermitteltes Invalideneinkommen und das bei der C___ AG erzielte Valideneinkommen zugrunde; der Nebenerwerb aus Landwirtschaft wurde ausgeklammert, da in dieser selbständigen Erwerbstätigkeit eine Versicherung freiwillig ist (Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]).