ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind. 6.2 Im Fall des vor Eintritt gesundheitlicher Beschwerden zu 100% erwerbstätigen Beschwerdeführers ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität sowie nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das ohne Invalidität erzielbar wäre (Art.