Vor diesem Hintergrund erstaunt es jedenfalls eher wenig, dass Kreisarzt Dr. G___ nach einer weiteren einlässlichen Untersuchung mit Aktennotiz vom 28. Oktober 2014 an der bisherigen Einschätzung der Suva festhielt. Davon ist im Folgenden auszugehen. 5.2 Was die Zumutbarkeit eines Wechsels der bisherigen Tätigkeit bei der C___ AG anbelangt, so liegen beim Versicherten gemäss Bericht der Rehaklinik Bellikon über die Sprechstunde betreffend berufliche Eingliederung vom 16. Juni 2009 eine Büroaversion und eine Prü-