Seite 13 Den Ausführungen der Suva betreffend Überprüfung der oben wiedergegebenen Kausalitätskriterien ist nichts hinzuzufügen. Vorliegend ist mithin keines der Kriterien erfüllt, weshalb die Adäquanz zu verneinen und die Beschwere abzuweisen ist. 6. 6.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 UVG).